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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.07.2010
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen PDF

 

I. Vertragsschluss

  1. Die zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Tabellen und Gewichtsangaben sind Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. Zugesicherte Eigenschaften sind als solche bezeichnet. Der Lieferer behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
     
  2. Der Vertrag kommt zu diesen Lieferbedingungen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande, sofern nicht von beiden Seiten eine Vertragsurkunde unterzeichnet wird.
     
  3. Bedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn und soweit sie vom Lieferer schriftlich anerkannt werden.
     
  4. Für elektrotechnische Einrichtungen gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie werden dem Besteller auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
     
  5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

II. Umfang der Lieferung/Leistung

  1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
    maßgebend.
     
  2. Konstruktions- und fertigungstechnisch sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Der Lieferer wird solche Änderungen dem Besteller möglichst frühzeitig mitteilen.
     
  3. Unterliegt der Liefergegenstand in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besonderen Vorschriften, so ist für ihre Beachtung der Besteller verantwortlich. Hat der Lieferer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, so wird er den Besteller unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – unterrichten.
     

III. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk, einschl. Verladung, ausschließlich Verpackung. Hinzu kommt die zum
    Zeitpunkt der Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
     
  2. Tritt eine wesentliche Änderung der für die Preiskalkulation maßgeblichen Kostenfaktoren (Werkstoffkosten, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, öffentlich-rechtliche Abgaben) ein, so kann der Lieferer vom Besteller verlangen, dass dieser unverzüglich nach Mitteilung hiervon mit ihm Verhandlungen über eine Preisanpassung entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren führt.
     

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen zuzüglich der jeweils ausgewiesenen Mehrwertsteuer sind gegen entsprechende
    Zahlungsanforderungen ohne Abzug zu leisten, und zwar, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, wie folgt:
    – 1/3 Anzahlung bei Eingang der Auftragsbestätigung,
    – 1/3 des Wertes der Lieferung bzw. jeder Teillieferung bei Versand bzw. Anzeige der Versandbereitschaft, der Restbetrag bei Rechnungsstellung.
     
  2. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen werden nach Mahnung Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
     
  3. Vom Lieferer bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung.
     
  4. Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so werden sämtliche Forderungen des Lieferers einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen den Lieferer ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
     
  5. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann der Lieferer nach Ablauf einer zur Vertragserfüllung gesetzten Frist den Vertrag kündigen, von diesem zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen sowie ferner die Lieferung zurücknehmen.
     

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers.
     
  2. Die Be- und Verarbeitung der Lieferungen erfolgt für den Lieferer unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Bestellers.
     
  3. Bei Verbindung mit einer Sache des Bestellers, die im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen ist, sind sich Besteller und Lieferer darin einig, dass der Besteller das Miteigentum an der verbundenen Sache anteilig an den Lieferer überträgt und sie für diesen besitzt.
     
  4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Einbau in ein fremdes Grundstück werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen.
     
  5. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die Einziehungsbefugnis des Lieferers bleibt von der Einziehungsberechtigung des Bestellers unberührt. Auf sein Verlangen hat der Besteller ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie etwaige zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Lieferer verpflichtet sich, für ihn bereitstehende Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als ihr Wert die noch zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
     
  6. Eine Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Lieferungen ist dem Besteller nicht gestattet. Von Pfändungen und sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
     
  7. Die entsprechend dem Eigentumsvorbehalt geltend gemachte Forderung auf Herausgabe gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
     

    VI. Lieferfristen

    1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Lieferers bzw. mit beiderseitiger Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers und bei Unterbrechung der Ausführung durch den Besteller verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
       
    2. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt sonstiger Hindernisse wie z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerung in der Anlieferung durch Unterlieferanten oder
      anderer vom Lieferer nicht verschuldeter Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgerechte Erfüllung des Vertrages einwirken, außerhalb des Willens des Lieferers liegen und unabwendbar sind. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich anzeigen, gleichviel, ob diese Ereignisse beim Lieferer oder einem seiner Unterlieferanten eintreten.
       
    3. Gerät der Lieferer in Verzug, so kann der Besteller einen nachzuweisenden Verzugsschaden - unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte mit Ausnahme des unter X.4. geregelten Rücktrittsrechts - für jede volle Woche der Verspätung bis zu 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Lieferung beanspruchen, jedoch im Ganzen höchstens bis zu 5 % dieses Vertragspreises. Tritt nachträglich ein Umstand im Sinne der Ziff. VI. 2. ein, der bei der Lieferverzögerung mitwirkt, so entfällt bis zum Wegfall dieses Umstandes eine weitere Verzugsentschädigung.
       
    4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
       

    5. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat ab Meldung der Versandbereitschaft, so kann der Lieferer die Lieferteile auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern. Bei Einlagerung im eigenen Werk kann der Lieferer mindestens 0,5 % des Vertragspreises der abgelagerten Lieferteile je Monat berechnen.
       

    VII. Gefahrenübergang

    Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferteile das Werk verlassen haben. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden des Lieferers, so geht die Gefahr mit dem Datum des Eingangs der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
     

    VIII. Abnahme und Erfüllung

    1. Eine vertraglich vereinbarte Abnahme der Lieferteile ist unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft vorzunehmen.
       
    2. Die sachlichen Abnahmekosten werden vom Lieferer, die persönlichen Abnahmekosten und Gebühren des Abnahmeinstituts vom Besteller getragen.
       
    3. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb zweier Wochen ab Anzeige der Versand-bereitschaft oder innerhalb dieser Zeit nicht vollständig, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferteile ohne Abnahme zu versenden. Die Lieferteile gelten dann mit der Absendung bzw. wenn sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, verzögert, mit Meldung der Versandbereitschaft als vertragsgemäß geliefert. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigert wird.
       
    4. Teillieferungen sind zulässig.
       

    5. Die Lieferteile sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus der Gewährleistung für Mängel der Lieferung abzunehmen.
       

    IX. Gewährleistung

    1. Der Lieferer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung z.Zt. der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
       
    2. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Bestellers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines vom Besteller vorgeschriebenen Unternehmers, so ist der Lieferer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er grob schuldhaft eine ihm zumutbare Prüfung und ggf. Mitteilung über zu befürchtende Mängel unterlassen hat.
       
    3. Für Leistungen und Lieferungen von Unterlieferanten, die vom Lieferer ohne weitere, wesentliche Bearbeitung verwendet werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der ihm dem Unterlieferanten gegenüber zustehende Ansprüche. Ist dem Besteller die Durchsetzung abgetretener Ansprüche gegen den Unterlieferanten nicht möglich, so leben die Ansprüche gegen den Lieferer wieder auf.
       
    4. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Lieferers auf Nachbesserung oder Ersatzleistung. Von den dadurch entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer die Ausbesserungs- bzw. Ersatzteilkosten einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
       

    5. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab Abnahme der Lieferung unverzüglich schriftlich unter hinreichend genauer Beschreibung des Mangels geltend zu machen. Sie verjähren mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Zugang des schriftlichen Verlangens, frühestens jedoch mit Ende der Gewährleistungsfrist. Entsprechendes gilt für etwaige Gewährleistungsansprüche hinsichtlich einer Mängelbeseitigungsleistung.
       
    6. Wird ein Mangel nicht innerhalb zumutbarer Frist beseitigt, so kann der Besteller angemessen mindern.
       

    7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Mangelfolgeschäden, gegen die der Besteller durch die Zusicherung bestimmter Eigenschaften abgesichert werden sollte. In diesem Fall beschränken sich Ersatzansprüche jedoch auf 5 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer.
       

    X. Rücktritt

    a) Rücktritt des Bestellers

    1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht ein Rücktrittsrecht, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist. Ist das nicht der Fall, kann er eine angemessene Minderung des Preises verlangen.
       
    2. Ist die Unmöglichkeit weder vom Lieferer noch vom Besteller zu vertreten, so hat der Lieferer Anspruch auf eine seinen Aufwendungen entsprechende Teilvergütung.
       

    3. Tritt die Unmöglichkeit durch Verschulden des Bestellers oder ohne grobes Verschulden des Lieferers während des Annahmeverzuges des Bestellers ein, so bleibt dieser zur ungeminderten Gegenleistung verpflichtet.
       

    4. Bei Lieferverzug kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zurücktreten werde.
      b) Rücktritt des Lieferers
      Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse oder unabwendbarer Umstände, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, kann der Lieferer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, sofern und soweit die Ereignisse oder Umstände die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
      der Leistung erheblich verändern oder auf seinen Betrieb erhebliche Einwirkungen haben.
       

    XI. Haftung

    1. Der Lieferer haftet dem Besteller gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz leistet. Soweit diese nicht eintritt, haftet er ihm gegenüber nur für eigenes grobes Verschulden, sowie für grobes Verschulden seiner leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen; für mittelbare Schäden wird dabei keine Haftung übernommen. Darüber hinaus ist die Haftung ausgeschlossen.
       
    2. Sämtliche Haftungsansprüche gegen den Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
       

    XII. Erfüllungsort / Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort für die Lieferung und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort, an dem sich das Lieferwerk befindet.
       
    2. Der Lieferer kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen.
       

    3. Gerichtsstand ist Osnabrück.
       

    XIII. Schiedsgericht / Verfahren

    Bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts richtet sich das Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen.
     

    XIV. Sonstiges

    Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder eines Teils einer Bestimmung bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

     

    Stand 01.09.2014
    Einkaufsbedingungen PDF

    I. Maßgebliche Bedingungen

    Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam "Lieferant" genannt) auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant insbes. bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweisen, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

     

    II. Bestellung

    1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Aus offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, bestehen für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
       
    2. Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.
       
    3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir wie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
       
    4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

     

    III. Liefertermine

    1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
       
    2. Kommt der Lieferant in Verzug so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,3% des Netto-Bestellwertes pro Tag, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
       
    3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

     

    IV. Lieferung / Verpackung

    1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene die Baustelle oder einen anderen vertraglichen Bestimmungsort einschließlich Verpackung. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
       
    2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
       
    3. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.
       
    4. Verpackungen und Transporthilfen hat der Lieferant wieder abzuholen. Kommt der Lieferant dieser Pflicht trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, können wir die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vornehmen.

    V. Dokumentation

    1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen.
      Diese Dokumente müssen enthalten:
      − Nummer der Bestellung
      − Menge und Mengeneinheit
      − Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
      − Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer
      − Restmenge bei Teillieferungen.
       
    2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

     

    VI. Preise

    1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.
       
    2. Die uns genannten Preise sind Netto-Preise. Soweit der Lieferant für sie Zahlungsverpflichteter ist, hat er die gesetzliche Mehrwertsteuer gemäß UStG gesondert zusätzlich auszuweisen.
       
    3. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen, als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

     

    VII. Rechnung/Zahlung

    1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang derRechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
       
    2. Wir bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem unserer Konten der Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrages an die Post oder an das Geldinstitut.
       
    3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
       
    4. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

     

    VIII. Untersuchungs- und Prüfpflicht des Lieferanten / Qualitätssicherung

    1. Der Lieferant verpflichtet sich, vor Ablieferung der jeweiligen Ware diese eingehend auf ihre Mängelfreiheit hin zu untersuchen. Dabei ist der Lieferant insbesondere verpflichtet, zu überprüfen, obdie von ihm abzuliefernde Ware eine vertragsgemäße mangelfreie Beschaffenheit aufweist und für die warentypische Verwendung (etwa einen warenüblichen Einbau oder eine übliche Verarbeitung) geeignet ist.
       
    2. Der Lieferant hat ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten und auf Verlangen von uns diesbezügliche Nachweise vorzulegen.

     

    IX. Garantie/Gewährleistung/Beanstandung

    1. Der Lieferant hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
       
    2. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass seine Lieferungen und Leistungen unseren Angaben, den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, den jeweiligen allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen und den öffentlichen Bauvorschriften entsprechen. Soweit sie ein Gütezeichen einer Güteschutzvereinigung oder sonstigen Verbandes tragen, sind die damit verbundenen Qualitätsanforderungen zu erfüllen.
       
    3. Der Lieferant sichert zudem zu, dass die von ihm abgelieferte Ware für eine warentypische Verwendung (etwa einen warenüblichen Einbau oder übliche Verarbeitung) geeignet ist.
       
    4. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken, sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
       
    5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet mit Ablauf von fünf Jahren und sechs Monaten nach Lieferung und Abnahme.
       
    6. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 Abs. 1 HGB mit der Maßgabe, dass eine Untersuchung der abgelieferten Ware und eine etwaige Mangelanzeige bei einem offenen Mangel der Ware durch uns innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen ab Ablieferung der Ware erfolgen können.
       
    7. Dem Lieferanten ist es verwehrt, sich auf eine von uns nicht rechtzeitig erklärte Mangelanzeige gemäß § 377 Abs. 2 HGB zu berufen, wenn der Mangel für ihn im Rahmen seiner eigenen Untersuchungs- und Prüfpflicht (Ziffer VIII.) erkennbar war.
       
    8. Soweit vor- und nachstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

     

    X. Ersatz von mangelbedingten Aus- und Einbaukosten

    1. Wird die vom Lieferanten abgelieferte Ware von uns entsprechend ihrer üblichen Verwendungsart für einen Dritten in ein Gebäude eingebaut oder in sonstiger Weise verarbeitet und werden wir aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware von dem Dritten auf Aus- und Neueinbau der Ware, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen, sofern die Mangelhaftigkeit der Ware für ihn im Rahmen seiner Untersuchungs- und Prüfpflicht (Ziffer VIII) erkennbar war oder eine schuldhafte Pflichtverletzung des Lieferanten vorliegt. Es bleibt dem Lieferanten vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf uns noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, zu unseren Gunsten bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Lieferanten zur Nacherfüllung der von ihm gelieferten mangelhaften Ware bleiben gleichfalls unberührt.
       
    2. Wird die vom Lieferanten abgelieferte Ware von uns an einen Verbraucher weiterveräußert und von diesem entsprechend ihrer üblichen Verwendungsart in ein Gebäude eingebaut oder in sonstiger Weise verarbeitet und werden wir aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware von dem Verbraucher auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen, es sei denn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel war beim Übergang der Gefahr auf uns noch nicht vorhanden (§ 478 Abs. 2 BGB).

     

    XI. Produzentenhaftung

    Für Fehler, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
     

    XII. Schutzrechte

    1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Rechte Dritter verletzt wird.
       
    2. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
       
    3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
       
    4. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
       
    5. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

     

    XIII. Versicherungen

    Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (insbes. mit erweiterter Produkthaftpflichtversicherung u.a. zur Absicherung etwaiger mangelbedingter Aus-und Einbaukosten (gemäß Ziffer X)) mit einer angemessenen Deckungssumme für den Fall seiner Produkthaftung abzuschließen. Bei Anmietung von Fahrzeugen, Maschinen, oder Geräten mit oder ohne Bedienungspersonal sichert der Lieferant zu, eine dem Wert entsprechende Maschinenbruchversicherung abgeschlossen zu haben. Die vorbezeichneten Versicherungen sind auf Verlangen nachzuweisen.

     

    XIV. Höhere Gewalt

    Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

     

    XV. Verwahrung/Eigentum

    Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

     

    XVI. Geschäftsgeheimnisse

    Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle, hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

     

    XVII. Allgemeine Bestimmungen

    1. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
       
    2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht unter Einschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
       
    3. Erfüllungsort ist Osnabrück. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
       
    4. Gerichtsstand ist Osnabrück.